Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen des Anhängerverleihs Mehlingen


1. Allgemeines

Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift der Übernahme des Anhängers erkennt der Mieter an, dass sich der Anhänger in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Bei Übernahme des Fahrzeugs ist der Führerschein sowie der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

2. Zahlungsbedingungen

Mietpreis in EURO gem. aktueller Preisliste und EUR 100,00 Kaution sind fällig bei Vertragsabschluss. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten.

3. Vorbestellung/Ersatzleistung

Vorbestellungen von Anhängern, auch mündlich oder fernmündlich, sind verbindlich. Der Anhänger braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten zu werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

4. Vermietung in das Ausland

Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet. Sich über Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Er Haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.

5. Unfälle/Diebstahl

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.

6. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des PKW-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger (inklusive beschädigte Stützräder) in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung teilkaskoversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Stützlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, den Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen in Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung des Anhängers verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind.

8. Benutzung des Anhängers

Der Mieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf für andere auf eigene Gefahr Güter und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Anhängers und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Anhängers befördern. Fahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen. Der Anhänger darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer/Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Es besteht keine Gewähr auf eventuell mitgegebene Spanngurte. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen, seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung der Vermieters zulässig (siehe 4.).

9. Mietdauer und Rückgabe des Anhängers

Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 24 Stunden. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Der Mieter ist verpflichtet, den gesäuberten Anhängerbei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz (Königstr. 56, 67678 Mehlingen) des Vermieters zurück zu geben. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen. Außerdem ist der Mieter dann zur Zahlung einer Tagesmiete verpflichtet. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt eine Anzeige wegen Unterschlagung. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Anhängers und Zubehörs, sowie der Fahrzeugpapiere, verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens und zur Zahlung der vereinbarten Tagesmiete. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadensersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag, an welchem die Kfz-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Haftpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers , sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheins verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt, mindestens jedoch EUR 25,00. Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen Gegenstände muss bezahlt werden:  1x Fahrzeugschein in Kopie (10 €), 1x Schlüsselsatz (2 Stück; 25 €), 2x Ratschengurt 5 t (je 25 €).

10. Kosten, Wartung, Reparaturen

Kosten für Wartung und Reparaturen und Verschleißschäden trägt der Vermieter, soweit sie nicht auf unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter beruhen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden und auch nur insoweit, als sie notwendig sind um die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage der Zahlungsbelege erstattet. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten.

11. Versicherung

Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer Deckungssumme bis zu 100 Mio. EUR (max. 8 Mio je geschädigter Person) und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 8 benutzt wird. Hingewiesen wird auf folgendes bzgl. der Versicherung: Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert.

12. Datenschutzklausel

Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die den Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, lnkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten lnteressen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerter Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

13. Allgemeine Bestimmungen/Verjährung/Gerichtsstand/Erfüllungsort

Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neber der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über dir Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung des Anhängers verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Anhängers an gerechnet.

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im lnland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.

Anhängerverleih Mehlingen, Königstr. 56, 67678 Mehlingen

Tel.: 0170-7977512


Stand Juni 2016